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   BGH, 11.01.2018 - IX ZR 37/17   

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https://dejure.org/2018,2211
BGH, 11.01.2018 - IX ZR 37/17 (https://dejure.org/2018,2211)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2018 - IX ZR 37/17 (https://dejure.org/2018,2211)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - IX ZR 37/17 (https://dejure.org/2018,2211)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 61 Satz 1 InsO, § ... 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 61 InsO, § 61 Satz 2 InsO, §§ 53 ff InsO, § 60 InsO, § 323 Abs. 1, §§ 325, 280 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, 323, 281 BGB, § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erstrecken der Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse auf Schadensersatzansprüche hinsichtlich Begründung der Ursache in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse

  • Betriebs-Berater

    Keine Ausdehnung der Haftung des Insolvenzverwalters auf alle Arten von Sekundäransprüchen

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Umfang der Haftung des Insolvenzverwalters bei Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Haftung Insolvenzverwalter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 61

  • rechtsportal.de

    Erstrecken der Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse auf Schadensersatzansprüche hinsichtlich Begründung der Ursache in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine (ausnahmsweise) Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 61 InsO für Sekundäransprüche

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Haftung des Insolvenzverwalters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Haftung des Insolvenzverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 386
  • MDR 2018, 625
  • NZI 2018, 258
  • WM 2018, 347
  • BB 2018, 399
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07

    Zur Pflicht des Insolvenzverwalters, seine Leistungsfähigkeit bzgl. neuer

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - IX ZR 37/17
    Nicht von § 61 InsO erfasst werden Sekundäransprüche, auf die sich die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, nicht bezieht (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008; 1206 Rn. 5).

    Gegenstand kann auch die Verpflichtung der Insolvenzmasse sein, dem anderen Teil bestimmte Rechte zu verschaffen oder bestimmte Sachen zu liefern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206).

    aa) Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206 Rn. 5).

    Nicht eingreifen soll sie dagegen, wenn sich ein von der Insolvenz unabhängiges, dem "normalen Geschäftsabschluss" anhaftendes Risiko verwirklicht, welches genauso bestanden hätte, wenn die Klägerin den Kaufvertrag mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO Rn. 4).

    Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO Rn. 5).

    So kann es dem Insolvenzverwalter beispielsweise nicht als zum Schadensersatz nach § 61 Satz 1 InsO verpflichtende Handlung angelastet werden, wenn er eine Speziessache verkauft hat, die nicht zur Insolvenzmasse gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO; MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 61 Rn. 19; von Olshausen, ZIP 2002, 237, 238 f).

    Sie ist mit den Absichten des Gesetzgebers bei Schaffung des § 61 InsO (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72) und der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206) nicht zu vereinbaren.

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - IX ZR 37/17
    Aus ihr ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 108 ff mwN).

    Eine Sondernorm hinsichtlich des Schutzes von Vertragspartnern enthält die Insolvenzordnung insoweit nicht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO S. 110 f).

    Andernfalls kann er nach § 61 Satz 2 InsO den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen und haftet dem Vertragspartner der Insolvenzmasse auf Ersatz des negativen Interesses (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO S. 117 ff; vom 13. Februar 2014 - IX ZR 313/12, ZInsO 2014, 710 Rn. 17 mwN).

    Die Haftung soll das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluss erhöhte Risiko ausgleichen, das der Vertragsabschluss durch einen insolventen Partner mit sich bringt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO S. 110).

    Eine Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren wäre dann - dies zeigt der Streitfall, in dem das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat, der weit über das positive Interesse hinausgeht (zur Beschränkung auf das negative Interesse und zu einer möglichen Begrenzung durch das positive Interesse über den Schutzzweck des § 61 InsO BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 117 ff; vom 13. Februar 2014 - IX ZR 313/12, ZInsO 2014, 710 Rn. 17; Laws in Pape/Graeber, aaO Rn. 314 ff; Schmidt/Thole, Rn. 7, 11) - nahezu unkalkulierbar.

  • BGH, 13.02.2014 - IX ZR 313/12

    Betriebsfortführung in der Insolvenz: Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters bei

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - IX ZR 37/17
    Andernfalls kann er nach § 61 Satz 2 InsO den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen und haftet dem Vertragspartner der Insolvenzmasse auf Ersatz des negativen Interesses (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO S. 117 ff; vom 13. Februar 2014 - IX ZR 313/12, ZInsO 2014, 710 Rn. 17 mwN).

    Eine Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren wäre dann - dies zeigt der Streitfall, in dem das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat, der weit über das positive Interesse hinausgeht (zur Beschränkung auf das negative Interesse und zu einer möglichen Begrenzung durch das positive Interesse über den Schutzzweck des § 61 InsO BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 117 ff; vom 13. Februar 2014 - IX ZR 313/12, ZInsO 2014, 710 Rn. 17; Laws in Pape/Graeber, aaO Rn. 314 ff; Schmidt/Thole, Rn. 7, 11) - nahezu unkalkulierbar.

  • BGH, 20.07.2017 - IX ZR 310/14

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen vorsätzlicher sittenwidriger

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - IX ZR 37/17
    Der Senat weist im Übrigen vorsorglich für das weitere Verfahren darauf hin, dass dem Insolvenzverwalter bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er Masseunzulänglichkeit anzeigt, ein weiter Handlungs- und Ermessensspielraum zusteht, dessen Einhaltung das Gericht des Haftungsprozesses allerdings umfassend nachprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - IX ZR 310/14, ZInsO 2017, 1784 Rn. 24 f mwN).
  • BGH, 17.12.2004 - IX ZR 185/03

    Haftung des Insolvenzverwalters bei Nichteintreten der Annahmen eines

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - IX ZR 37/17
    Die Darlegung und der Beweis für eine von seiner Liquiditätsplanung abweichende Entwicklung obliegt ihm nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2004 - IX ZR 185/03, ZInsO 2005, 205, 206 f).
  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 367/17

    Insolvenzverwalterhaftung - Urlaubsabgeltung

    c) Der Wortlaut des § 61 Satz 1 InsO verweist auf durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründete Verbindlichkeiten und damit im Grundsatz auf alle vom Insolvenzverwalter gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO durch Rechtsgeschäft begründeten sonstigen Masseverbindlichkeiten (vgl. BGH 11. Januar 2018 - IX ZR 37/17 - Rn. 13) .

    Aus dieser Vorschrift ist daher kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 32, BAGE 143, 321; BGH 11. Januar 2018 - IX ZR 37/17 - Rn. 10) .

    Neben- und Ersatzansprüche (vgl. BGH 11. Januar 2018 - IX ZR 37/17 - Rn. 10 ff.) .

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